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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA
DEKO CREATIV

 

 

1.1 GELTUNGSBEREICH

 

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unseren Unternehmen und dem Kunden. Offerte von Kunden, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entsprechen, werden von uns nicht angenommen.

 

1.2 VERBINDLICHKEIT DER AGB

 

ACHTUNG

Wenn uns auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen unsere Mitarbeiter binden können, machen wir Sie im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam, dass es unseren Mitarbeitern verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.

 

1.3 RÜCKTRITTSRECHT

 

Liegt ein Verbrauchergeschäft im sinne des Konsumentenschutzgesetzes vor, so gelangt §3 und 3a KSchG zur Anwendung

 

2.1 KOSTENVORANSCHLÄGE

 

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei der Auftragserteilung von der Auftragsumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.

 

2.2 AUFTRAGSANNAHME

 

Ein Vertrag kommt mit Annahme der Offerte durch den Kunden zustande. Die Annahme einer von unserem Unternehmen erstellten Offerten ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt bedürfen Abweichungen hiervon der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.

 

2.3 KOSTENERHÖHUNGEN

 

Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet, auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des Raumausstatters liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen, ohne deren Durchführung das Arbeitsziel nicht erreicht werden kann, mit mehr als 15 % des Auftragswertes ergeben, so werden wir Sie unverzüglich verständigen. Sollten Sie binnen zwei Arbeitstagen keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeit treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behalten wir uns vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten. Für Verbrauchergeschäfte gelten die Bestimmungen des §6 Abs. 2.

 

2.4 GEISTIGES EIGENTUM (unverbindliche Verbandsempfehlung gem. §31 Kartellgesetz)

 

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Form der Nutzung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmungen. Im Falle der Nutzung ohne unsere Zustimmung sind wir zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25% der Voranschlagsumme berechtigt.

 

3.1 REPARATUREN

 

Unser Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann  aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung besteht. Erweist sicht erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies dem Raumausstatter auf Grund seines Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht  und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.

 

4.1 PREISÄNDERUNGEN

 

Mit den angegebenen Preisen bleiben wir unseren Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. Offertenannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführungen mehr als zwei Monate, so sind wir berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen entsprechend aufzurechnen.

 

4.2 MONTAGE

 

Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als unverarbeitet bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeiten, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichen Sätzen oder gesetzlichen Tarifen separat zu bezahlen.

 

 

 

 

 

4.3 GEFAHRENÜBERGANG

 

Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessen Abholfrist, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht. Zum Zeitpunkt der Erfüllung ist der Kaufgegenstand im Sinne des §6 Produktionshaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Käufers übergegangenen und damit den Verkehr gebracht worden.

 

5.1 LEISTUNGEN DES KUNDEN

 

Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seine Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen von Belägen und Parketten sowie eventuelle Unterbodenarbeiten und allenfalls erforderlichen Gerüsten sind von Kunden bei  bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden bereitzustellen. Der Raumausstatter ist nicht berechtigt, Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).

 

5.2 UNTERLAGEN

 

Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.

 

5.3 MAßANGABE DURCH DEN KUNDEN

 

Werden vom Kunden Pläne bereitgestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit erkennbar ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Unternehmer den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

 

5.4 GERINGFÜGIGE LEISTUNGSÄNDERUNG

 

Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen z.B. bei Maßen, Farben, Vorhängen und Dekors sowie Strukturen u. ä.

 

5.5 TEILLIEFERUNGEN

 

Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.

 

6.1 LIEFERTERMINE; ANNAHMEVERZUG

 

Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gilt die Leistung bzw. das Werk als vom Kunden übernommen bzw. angenommen. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden.

 

7.1 ADRESSÄNDERUNGEN

 

Die Vertragpartner haben Adressänderungen  einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.

 

  7.2 LIEFERUNG

 

Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn Post, Spediteur oder mit der einem Frächter anzunehmen. Der Unternehmer hat ab Übergabe an letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat ab Übergabe an letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und nur noch Gewährleistungsverpflichtung am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen. §8 Abs. 1Z. 2 KSchG bleiben bei entsprechendem Verlangen des Verbrauchers unberührt.

 

7.3 LIEFERTERMIN

 

Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns mehr als zwei Wochen überschritten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der Kunde kann mit Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug des Unternehmens verursachte Schadenseratzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls beim Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.

 

8.1 EIGENTUMSVORBEHALT

 

Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens.

 

8.2 ZAHLUNGSVERZUG

 

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, die in einem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

 

8.3 ZUGRIFFE DRITTER

 

Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind dem Unternehmer sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat den Unternehmer schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht.

 

8.4 VERPFÄNDUNG GELIEFERTER WAREN

 

Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung des Unternehmens untersagt.

 

8.5 TERMINVERLUST

 

Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über 4.000 Euro und einem Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an uns abgetreten. Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Für Verbrauchergeschäfte gilt jedoch§13 KSchG: Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Unternehmer für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten nicht offenen Schulden zu fordern (Terminverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

 

9.1 ZAHLUNGSZIEL

 

30% der Auftragsumme sind bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig. Weitere 30% der Auftragsumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Besteller dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Unternehmer berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten, der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen fällig.

 

9.2 ZAHLUNGSVERZUG (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß §31 Kartellgesetz)

 

Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Unternehmen entstehende Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

 

9.3 ZAHLUNGSVERWEIGERUNG

 

Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn wir die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht haben oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist.

 

10.1 GEWÄHRLEISTUNG

 

Die Gewährleistung wird durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist erbracht: Ist eine Mängelbehebung nicht möglich, so ist nach Wahl des Unternehmens eine angemessene Preisminderung zu gewähren oder eine gleiche Sache nachzuliefern.

Für Verbrauchergeschäfte gilt §9 KSchG.

 

10.2 VERSCHLEIßTEILE / MATERIALIEN (Möbelstoffe, Tapeten, Vorhangstoffe etc.)

 

Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

 

10.3 TERMINVEREINBARUNG

 

Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden ein angemessenes Entgelt zu leisten.

 

11.1 STORNOGEBÜHREN (unverbindliche Verbandempfehlung gemäß §31 Kartellgesetz)

 

Bei einem Storno des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bzw. Verdienstentganges eine Stornogebühr von 10%, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30% der Auftragssumme zu verlangen.

 

 

 

 

12.1 HAFTUNG FÜR SCHÄDEN

 

Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurden.

Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz, BGB1. Nr. 99/1988, abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.

 

13.1 ERFÜLLUNGSORT

 

Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z. B. Punkt 7.3) und sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne KSchG handelt, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.

 

14.1 GERICHTSSTAND

 

Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Gerichtsstand – Duisburg !

 

15.1 DATENSCHUTZ

 

Beabsichtigt der Unternehmer die Speicherung aller oder einzelner im Bestellschein angeführten Daten für Zwecke der betriebseigenen automationsunterstützten Verarbeitung, so verpflichtet er sich hiermit, Übermittlungen nur aus Grund gesetzlicher Verpflichtungen bzw. für den Geld- und Zahlungsverkehr durchzuführen bzw. vorzunehmen.

 

16.1 GÜLTIGKEIT DER AGB

 

Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Raumausstatter“ behalten alle anderen ihre Gültigkeit.

 

SONDERVEREINBARUNGEN

 

Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Ö-Normen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzweckes über die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

 

Mai 2004